Satzung

überparteilich, unabhängig und nur dem Bürger verpflichtet

Satzung der Wählergruppe

„Aktive Bürger Burgau“

§1 Name, Sitz, Gebiet und Geschäftsjahr

  1. Die Wählergruppe führt den Namen „Aktive Bürger Burgau“ (abgekürzt ABB).
  2. Sie hat ihren Sitz in der Stadt Burgau und erstreckt sich auf das gesamte Stadtgebiet (einschl. der Ortsteile Ober- und Unterknöringen, Groß- und Kleinanhausen, Limbach).
  3. Die ABB ist eine kommunalpolitische Wählergruppe.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  5. Die Wählergruppe ABB wird in das Vereinsregister eingetragen.

§2 Zweck und Aufgaben

Die ABB verfolgt den Zweck bei den Kommunalwahlen einen Wahlvorschlag als Wählergruppe vorzulegen. Die Wählergruppe ist selbstlos tätig. Sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke oder wirtschaftliche Zwecke ihrer Mitglieder. Sie arbeitet für das wirtschaftliche, kulturelle und politische Wohlergehen der Bürger. Sie ist überparteilich, unabhängig und nur dem Bürger verpflichtet. Finanzmittel der Wählergruppe dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Ämter sind Ehrenämter.

§3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder Bürger werden.

§4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Der Antrag zur Aufnahme in die Wählergemeinschaft ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder durch den Ausschluss durch den Vorstand und muss schriftlich erklärt werden. Mit dem Tod erlischt die Mitgliedschaft. Ein Mitglied, das sich vereinsschädigend verhält, kann durch schriftlichen Beschluss des Vorstands nach vorheriger Anhörung ausgeschlossen werden.

§5 Mitgliedsbeitrag

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.

§6 Organe der Wählergruppe

Organe der Wählergruppe sind:

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung

§7 Vertretung der Wählergruppe

Der Erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende vertreten die Wählergruppe gerichtlich und außergerichtlich. Vereinsintern gilt, dass der zweite Vorsitzende nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist. Jeder ist allein vertretungsberechtigt i. S. §26 BGB.

§8 Der Vorstand

Besteht aus folgenden Mitgliedern:

  1. dem ersten Vorsitzenden
  2. dem zweiten Vorsitzenden
  3. dem Geschäftsführer
  4. dem Finanzreferenten, dem Kommunikationsreferenten und gegebenenfalls weiteren von der Mitgliederversammlung zu wählenden Referenten
  5. bis zu drei weiteren vom Vorstand berufenen Mitgliedern.

§9 Amtszeit

Die Amtszeit des Vorstandes (§8) beträgt vom Tag der Wahl an zwei Jahre. Der erste und zweite Vorsitzende sind in geheimer Abstimmung zu wählen. Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf der Amtszeit bis zur nächsten Neuwahl im Amt.

§10 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Wählergruppe zuständig.

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
  • Einberufung der Mitgliederversammlung
  • Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Verwaltung der Finanzmittel
  • Erstellung des Jahres- und Kassenberichtes.

Für die Sitzung des Vorstandes sind die Mitglieder rechtzeitig, jedoch mindestens drei Tage vorher schriftlich oder fernmündlich einzuladen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit durch offene Abstimmung.

Über die Sitzung des Vorstandes soll vom ersten Vorsitzenden oder dem Kommunikationsreferenten ein Protokoll angefertigt werden. Das Protokoll ist vom jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen.

§11 Kassenführung

Die erforderlichen finanziellen Mittel werden aus Beiträgen der Mitglieder und Spenden aufgebracht.

Der Finanzreferent hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresabrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden geleistet werden. Die Jahresabrechnung ist von einem Kassenprüfer zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Vereinsintern gilt, dass der erste Vorsitzende ohne Vorstandsbeschluss über einen Betrag von EUR 200,00 verfügen kann.

§12 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich abzuhalten. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse der Wählergruppe es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

Jedes Mitglied wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einer Woche schriftlich geladen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden geleitet. Über die Sitzung der Mitgliederversammlung ist vom ersten Vorsitzenden oder vom Kommunikationsreferenten ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit.

In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied ab dem 16. Lebensjahr stimmberechtigt.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

Bestellung des Vorstandes, Aufstellung der Wahlvorschläge für die Kommunalwahl in geheimer Abstimmung, Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes, Entlastung des Vorstandes, Wahl des Kassenprüfers.

§13 Satzungsänderungen/Zweckänderungen

Für Beschlüsse für Satzungsänderungen und Zweckänderungen ist die Mitgliederversammlung zuständig. Hierfür ist eine zwei Drittel Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder notwendig.

§14 Auflösung

Die Auflösung der Wählergruppe kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, hierüber müssen zwei Drittel der anwesenden Mitglieder befinden.

Bei Auflösung der Wählergruppe, bei der Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder beim Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen einem wohltätigen Zweck zu, über den zu entscheiden ist.

  1. Änderung der Vereinssatzung aufgrund der EU-Datenschutzgrundverordnung

Nach § 14 wird folgender § 15 eingefügt:

§ 15 Datenschutzgrundverordnung

(1) Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein Daten zum Mitglied auf. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Angaben:

  • Name
  • Adresse
  • Geburtsdatum
  • Bankverbindung
  • Und weitere dem Vereinszweck dienende Daten.

Sonstige Informationen zu den Mitgliedern werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.

(2) Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetztes BDSG per EDV für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht begründet werden.

(3) Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung des Vereinslebens, die üblichen Veröffentlichungen von Ereignissen in der Presse, im Internet. Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z. B. Übermittlung an Dritte) ist – mit Ausnahme der erforderlichen Weitergabe von Angaben zur namentlichen Mitgliedermeldung an staatliche Einrichtungen und Behörden – nicht zulässig.

(4) Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten auf der Vereins-Homepage erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zu seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.

(5) Beim Austritt, Ausschluss oder Tod eines Mitglieds werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds archiviert. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

(6) Verantwortliche Stelle im Sinne der Datenschutzgesetze, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), ist:

Der/die 1. Vorsitzende

Geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 05.11.2018